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   BGH, 31.01.1963 - III ZR 119/61   

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BGH, 31.01.1963 - III ZR 119/61 (https://dejure.org/1963,1907)
BGH, Entscheidung vom 31.01.1963 - III ZR 119/61 (https://dejure.org/1963,1907)
BGH, Entscheidung vom 31. Januar 1963 - III ZR 119/61 (https://dejure.org/1963,1907)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1963, 1190
  • NJW 1963, 1199
  • MDR 1963, 478
  • VersR 1963, 558
  • DÖV 1963, 515
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 29.09.1975 - III ZR 40/73

    Amtspflichten der Gemeinde bei Erteilung bzw. Versagung des Einvernehmens

    Auch die vom Berufungsgericht angeführte Senatsentscheidung vom 31. Januar 1963 - III ZR 119/61 = NJW 1963, 1199, nach der eine Amtspflicht der bei der Wohnraumbewirtschaftung mitwirkenden Gemeinde gegenüber dem Bürger besteht, die zur Entscheidung berufene Kreisbehörde vollständig, wahrheitsgemäß und ohne Verzögerung zu unterrichten, betrifft nicht einen Ausnahmefall; diese Amtspflicht ist vielmehr eine Konkretisierung der allen Behörden obliegenden allgemeinen Pflicht zur gesetzmäßigen Verwaltung.
  • BGH, 10.11.1983 - III ZR 166/82

    Amtspflichten öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber beim Austausch

    Diese aus der allen Behörden obliegenden Pflicht zur gesetzmäßigen Verwaltung abzuleitende Amtspflicht gebietet, die zur Entscheidung berufene Dienststelle über alle der mitwirkenden Behörde bekannten und für die Entscheidungsfindung erheblichen Umstände vollständig, wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu unterrichten (Senatsurteilevom 31. Januar 1963 - III ZR 119/61 - NJW 1963, 1199 undvom 29. September 1975 - III ZR 40/73 = BGHZ 65, 182, 188).

    Verwaltungsmaßnahmen unterbleiben (Senatsurteil vom 31. Januar 1963 aaO) und nachträglich fehlerhaft gewordene Verwaltungsmaßnahmen alsbald aufgehoben werden.

    Die Amtspflicht einer jeden Behörde, bei ihrer Mitwirkung an dem Tätigwerden einer anderen Behörde mit unmittelbarer Außenwirkung das Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu achten und zu wahren, obliegt ihr auch dem Einzelnen gegenüber, der von der angeregten oder veranlaßten behördlichen Maßnahme betroffen wird (Senatsurteilevom 31. Januar 1963 - III ZR 119/61 = NJW 1963, 1199; BGHZ 65, 182, 187 f.) [BGH 29.09.1975 - III ZR 40/73].

  • BGH, 02.10.1978 - III ZR 9/77

    Allgemeiner enteignungsgleicber Eingriff und spezialgesetzliche Regelung

    Die Frage, ob die auf der Verweigerung der Zustimmung beruhende Versagung der Bauerlaubnis eine rechtswidrige Maßnahme der Beklagten oder eine ihr nicht zurechenbare Maßnahme der Straßenbaubehörde bildet, konnte aber für den Ehemann der Klägerin durchaus zweifelhaft sein (vgl. auch Senatsurteile NJW 1963, 1199 und BGHZ 65, 182).
  • OLG Köln, 20.03.1997 - 7 U 183/96

    Amtshaftungsrechtlicher Schadensersatzanspruch wegen der Folgen einer

    Sind an einer Verwaltungsmaßnahme mehrere Behörden beteiligt, von denen die eine unmittelbar nach außen hin tätig wird, während die andere nur vorbereitend an der Maßnahme "mitwirkt", so obliegt der mitwirkenden Behörde die Erfüllung ihrer Aufgaben auch dem einzelnen gegenüber, der von der Maßnahme betroffen wird (BGH NJW 1963, 1199).
  • OLG Köln, 29.06.1995 - 7 U 57/95

    Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit einer

    Grundsätzlich trifft zwar auch eine nur mitwirkende Behörde, die bestimmte Maßnahmen der zuständigen Behörde durch Informationen oder Ratschläge beeinflußt, die Pflicht zu vollständiger und sachgemäßer Unterrichtung über alle entscheidungserheblichen Umstände (BGH NJW 1963, 1199).
  • BGH, 12.07.1973 - III ZR 37/70

    Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung - Voraussetzungen für das

    Daher ist im Rahmen der Kausalitätsprüfung darauf abzustellen, wie die Einfuhr- und Vorratsstelle nach der Auffassung der Gerichte, die über den Amtshaftungsanspruch zu befinden haben, richtigerweise hätte entscheiden müssen (BGHZ 36, 144, 154; 44, 138, 141; Senatsurteil in VersR 1963, 558, 559; BGB-RGRK 11. Aufl. § 839 Anm. 50 a.E.; Staudinger/Schäfer BGB 10./11. Aufl. § 839 Rdn. 323; Anm. zu LM Nr. 23/24 zu § 839 (Fi) BGB).
  • BGH, 17.09.1964 - III ZR 217/62

    Rechtsmittel

    Allerdings kann - worauf die Revision in anderem Zusammenhang hinweist - sich aus der allgemeinen Aufsichtspflicht eine dem betroffenen Bürger gegenüber bestehende Amtspflicht zum Einschreiten ergeben, wenn besondere Umstände hinzutreten (BGHZ 15, 305, 309 [BGH 29.11.1954 - III ZR 84/53] ; LM zu Art. 34 GG Nr. 27; die von der Revision angeführte Entscheidung des Senats vom 31. Januar 1963 - III ZR 119/61 = NJW 1963, 1199 betrifft einen anderen Fall).
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